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Betreuung und Zwangsmaßnahmen

Letzte Aktualisierung: 13.10.2023

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Nicht nur im psychiatrischen Bereich tätige Ärzte, sondern jeder praktisch tätige Mediziner sollte sich mit den rechtlichen Grundlagen in der Psychiatrie auseinandersetzen. Hierzu gehört insb. das Gebiet der Unterbringung von Patienten. Die Einleitung von Unterbringungen erfolgt häufig außerhalb der Psychiatrie, die Anzahl der Unterbringungen nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen stieg in den letzten Jahren kontinuierlich an und aufgrund des demografischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung ist, insb. im gerontopsychiatrischen Bereich, von einer weiteren Zunahme der Unterbringungen in Zukunft auszugehen. Es ist u.a. aus strafrechtlichen und moralisch-ethischen Aspekten erforderlich, als praktisch tätiger Arzt über entsprechende Grundkenntnisse zur Unterbringung psychisch erkrankter Menschen zu verfügen. So wird in Artikel 2 des Grundgesetzes die Freiheit eines jeden Menschen geschützt. Eine Unterbringung stellt jedoch eine Freiheitsbeschränkung dar und ist ein einschneidendes, im schlimmsten Fall sogar traumatisierendes Erlebnis für den Betroffenen selbst, was bei der Prüfung der Unterbringungskriterien im Sinne der Sorgfaltspflicht unbedingt berücksichtigt werden muss.

Eine freiheitsentziehende Maßnahme aufgrund einer psychiatrischen Indikation ist in Deutschland nach den öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen, nach dem Betreuungsgesetz oder nach dem Strafgesetz möglich. Eine Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen ist möglich, wenn aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung eine akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung vorliegt, wohingegen eine Unterbringung nach dem Betreuungsrecht ausschließlich bei einer Eigengefährdung angewendet werden darf. Des Weiteren muss die freiheitsentziehende Maßnahme verhältnismäßig sein, d.h. die Unterbringung muss erforderlich sein, dazu dienen, den Missstand zu beheben und angemessen und zumutbar sein. Die Unterbringung psychisch erkrankter Straftäter in entsprechenden psychiatrischen Einrichtungen (Maßregelvollzug und Sicherungsverwahrung) wird durch die §§ 63, 64 und 66 StGB und den § 126a StPO geregelt.

Werden einzelne Entscheidungskompetenzen eines Patienten über längere Zeit auf eine andere Person übertragen, spricht man von "Betreuung". Das hierbei geltende Betreuungsrecht regelt v.a. die Übergabe von Selbstbestimmungsrechten, wenn ein Bürger voraussichtlich über längere Zeit definierte Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann.

Betreuungtoggle arrow icon

Grundlagen

  • Zugrunde liegendes Gesetz: § 1814 BGB [1]
  • Zuständiges Gericht: Betreuungsgericht
  • Anregung möglich durch: Angehörige, Ärzte, die Betroffenen selbst
  • Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung [1]
    • Volljährigkeit des zu Betreuenden
    • Maßnahme erfolgt nicht gegen den freien Willen des zu Betreuenden
    • Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung, durch die einzelne oder alle persönlichen Angelegenheiten nicht selbst besorgt werden können
    • Angelegenheiten können nicht durch andere Hilfen erledigt werden (Erforderlichkeitsgrundsatz)

Aufgabenfelder der gesetzlichen Betreuung

Durch eine gesetzliche Betreuung soll der Betreute in der Besorgung seiner Angelegenheiten unterstützt werden. Der Aufgabenkreis des gesetzlichen Betreuers wird an die individuellen Fähigkeiten und Defizite des zu Betreuenden angepasst, wobei die jeweiligen Aufgabenfelder im Gesetz nicht klar definiert sind. [2]

  • Klassische Aufgabenfelder eines gesetzlichen Betreuers [3]
    • Gesundheitsfürsorge
      • Einrichtung einer Krankenversicherung
      • Zustimmung zu Behandlungsverträgen
      • Sorge für Pflege und Rehabilitationsmaßnahmen
      • Einwilligung in ärztliche Maßnahmen [4]
    • Aufenthaltsbestimmung
    • Vermögenssorge
      • Kontoeröffnung
      • Kreditaufnahme
      • Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
      • Durchsetzen von Zahlungsansprüchen, die dem Betreuten zustehen
      • Prüfen von Zahlungsansprüchen, die sich gegen den Betreuten richten
      • Schutz der Vermögenswerte gegen den Zugriff Dritter
      • Verwaltung des persönlichen Barbetrags
    • Vertretung gegenüber Behörden
  • Pflichten des gesetzlichen Betreuers gegenüber seinem Betreuten [2]
    • Der Betreuer vertritt den Betreuten nur dann, wenn es notwendig ist
    • Der Betreute darf im Rahmen seiner krankheitsbedingten Möglichkeiten sein Leben selbst gestalten
    • Der Betreuer muss den Wunsch (bzw. den mutmaßlichen Willen ) des Betreuten ermitteln und entsprechend handeln, außer
      • Dem Betreuer ist der Wunsch nicht zumutbar
      • Der Wunsch des Betreuten ist schadhaft [5]
    • Der Betreuer muss regelmäßig in persönlichem Kontakt mit dem Betreuten stehen und Entscheidungen mit ihm absprechen
    • Der Betreuer soll den Wohnraum des Betreuten schützen (wenn es dem Wunsch des Betreuten entspricht) [6]
    • Der Betreuer muss den Betreuten (innerhalb des betroffenen Aufgabenbereichs) dabei fördern, dass er seine Angelegenheiten wieder selbst besorgen kann
    • Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen, auch wenn bereits eine gesetzliche Betreuung besteht [7]

Eine gesetzliche Betreuung soll den Betreuten unterstützen und stellt keine Entmündigung dar!

Einwilligungsvorbehalt [8]

  • Definition [8]
    • Möglicher Vorbehalt, der durch das Gericht ausgesprochen werden kann
    • Konsequenz: Entscheidungen, die unter den Einwilligungsvorbehalt fallen, bedürfen der Zustimmung durch den gesetzlichen Betreuer
  • Voraussetzungen für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 BGB
    • Bestehen einer gesetzlichen Betreuung
    • Notwendige Abwendung einer erheblichen Gefahr für
      • Den Betreuten selbst und/oder
      • Das Vermögen des Betreuten
    • Maßnahme erfolgt nicht gegen den freien Willen des Betreuten

Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung

Reguläres Verfahren

  • Anregung einer gesetzlichen Betreuung bei der Betreuungsbehörde des Amtsgerichts, wobei diese Anregung durch jede beliebige Person erfolgen kann
  • Einleitung eines Betreuungsverfahrens durch das zuständige Gericht (Betreuungsgericht )
  • Einholen eines Sachverständigengutachtens, das auf folgende Punkte eingehen muss [9] [10][11]
  • Bestellung eines Verfahrenspflegers für den zu Betreuenden
  • Persönliche Anhörung des zu Betreuenden durch das Gericht
  • Beschlussmitteilung durch das Gericht
  • Bestellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Gericht, wobei die Wünsche des zu Betreuenden berücksichtigt werden müssen (Betreuungsverfügung) [12]

Eilbetreuung

  • Definition: Vorläufige Betreuung, die vom Betreuungsgericht durch eine einstweilige Anordnung eingerichtet wird [13]
  • Voraussetzungen [14]
  • Sonderfall „Gefahr im Verzug“: Bestellung eines Betreuers durch das Gericht noch vor einer Anhörung des zu Betreuenden und vor der Bestellung eines Verfahrenspflegers möglich [15]

Dauer und Beendigung der gesetzlichen Betreuung [16][17]

  • Dauer
    • Anordnung für max. 7 Jahre
    • Verlängerung möglich, wobei dieselben Voraussetzungen und Rahmenbedingungen wie bei der erstmaligen Einrichtung gelten
  • Beendigung: Erfolgt durch das Gericht, sobald die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nicht mehr vorliegen

Sterilisation eines Betreuten

Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen, auch wenn bereits eine gesetzliche Betreuung besteht. [7]

  • Voraussetzungen für eine Sterilisation nach § 1830 BGB [18]
    • Der Eingriff entspricht dem natürlichen Willen des Betreuten
    • Dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten
    • Hohe Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft ohne den Eingriff, die mit anderen Maßnahmen nicht zu verhindern ist
    • Im Falle einer Schwangerschaft: Voraussichtlich
      • Gefahr für das Leben der Schwangeren oder
      • Schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen/seelischen Gesundheit der Schwangeren
    • Durchführung erst 2 Wochen nach Genehmigung durch das Betreuungsgericht
    • Wahl einer Methode, die eine Refertilisierung ermöglicht

Ehegattenvertretungsrecht (gilt seit 01.01.2023) [19]

  • Definition: Gegenseitiges Vertretungsrecht von Ehepartnern im Bereich der Gesundheitssorge, insb. bei
    • Entscheidung über
    • Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen
  • Voraussetzungen für das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 BGB
    • Der vertretene Ehegatte
      • Kann wegen Bewusstlosigkeit/Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht besorgen
      • Hat keine Vorsorgevollmacht für den Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“
      • Hat keine Betreuung für den Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“
      • Lehnt die Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht ab
    • Ehegatten leben nicht getrennt
  • Dauer: Max. 6 Monate

Zwangsmaßnahmentoggle arrow icon

Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie beinhalten alle Maßnahmen, die gegen den „natürlichen Willen“ des Patienten durchgeführt werden [20]

Mögliche Zwangsmaßnahmen

Indikation und Wahl der Zwangsmaßnahme [22]

  • Indikation: Es sollte nur zu einer Zwangsmaßnahme gegriffen werden, wenn
    • Vorher alle Deeskalationsversuche gescheitert sind
    • Weniger restriktive Maßnahmen nicht zu einer Abwendung der Gefährdung führen
    • Weniger restriktive Maßnahmen mit einer Gefährdung des Personals/des Patienten verbunden sind
  • Wahl der Zwangsmaßnahme: Es sollte immer die Zwangsmaßnahme gewählt werden, die
    • Geeignet ist, den Notstand zu beheben
    • Mit dem geringsten Risiko für den Patienten verbunden ist
    • Am wenigsten die Grundrechte des Patienten beschneidet

Zwangsmaßnahmen sollten immer als Mittel der letzten Wahl eingesetzt werden und nur, wenn zuvor alle anderen Deeskalationsversuche gescheitert sind!

Grundprinzipien bei der Durchführung von Zwangsmaßnahmen [21]

  • Anordnung: Durch ärztliches Personal
  • Durchführung: Nur durch fachlich speziell geschultes Personal
  • Dauer: Nur so lange, bis die Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme nicht mehr vorliegen
  • Erforderliche Dokumentation von Zwangsmaßnahmen
    • Zeitpunkt: Unmittelbar nach der Umsetzung
    • Inhalt: Anordnung, Art, Begründung, Beendigung und Nachbesprechung der Zwangsmaßnahme
  • Information von verfahrensrelevanten Personen
  • Nachbesprechung nach Beendigung der Maßnahme: Mit dem Patienten und dem Team, zusätzlich bei Bedarf auch mit Mitpatienten

Eine Zwangsbehandlung aufgrund einer von dem Patienten ausgehenden Fremdgefährdung ist nur im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung möglich!

Rechtliche Grundlage

Für die Durchführung einer Zwangsmaßnahme muss eine rechtliche Grundlage vorliegen. Je nach rechtlicher Grundlage unterscheiden sich die Verfahrensweisen und Voraussetzungen für die jeweiligen Zwangsmaßnahmen. In der Psychiatrie erfordert die Durchführung einer Zwangsmaßnahme i.d.R. eine Unterbringung, entweder nach den öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen (Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen) oder nach dem Betreuungsrecht (betreuungsrechtliche Unterbringung). Alle weiteren Zwangsmaßnahmen erfolgen dann nach dem für die Unterbringung angewendeten Gesetz. In der Somatik wird sich bei der Durchführung von Zwangsmaßnahmen i.d.R. auf den rechtfertigenden Notstand berufen.

Zur Legitimation einer Zwangsmaßnahme muss immer eine entsprechende rechtliche Voraussetzung vorliegen!

Unterbringungtoggle arrow icon

Die Zwangsunterbringung einer Person kann auf der Grundlage unterschiedlicher Gesetze erfolgen:

Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen [27]

Voraussetzungen für eine Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen

Folgende Voraussetzungen müssen durch den einweisenden Arzt geprüft werden:

  • Es liegt eine, in den jeweiligen Unterbringungsgesetzen definierte, psychische Erkrankung vor
  • Aufgrund dieser Erkrankung liegt gegenwärtig eine akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung vor [28]
  • Die Gefährdung kann nur durch die Unterbringung des Betroffenen abgewendet werden
  • Eine angebotene freiwillige stationäre Aufnahme wird verweigert und/oder die Bedeutung dieses Angebots kann krankheitsbedingt nicht erfasst werden
  • Die Unterbringung ist verhältnismäßig [27]

Die fehlende Bereitschaft für eine Behandlung alleine rechtfertigt keine Unterbringung!

Einleitung einer Unterbringung (Checkliste: Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen)

  • Praktisches Vorgehen
    • Konkrete Gefährdungsaspekte der aktuellen Situation erfassen
    • Auf die eigene Sicherheit achten, bei Fremdgefährdung ggf. frühzeitig zusätzliches Personal/Polizei hinzuziehen
    • Psychopathologischen Befund erheben
    • Ggf. Fremdanamnese einholen
    • Verdachtsdiagnose stellen
    • Freiwillige stationäre psychiatrische Behandlung anbieten
    • Sind andere, weniger einschneidende Maßnahmen möglich?
    • Ärztliches Zeugnis ausstellen
    • Unterbringende Behörde informieren
    • Zuständige psychiatrische Klinik kontaktieren
    • Transport des Patienten in Arztbegleitung, ggf. durch die Polizei auf eine meist geschlossene Station der psychiatrischen Klinik
  • Gliederung des ärztlichen Zeugnisses [24]
    • Name und Geburtsdatum des Patienten
    • Wohnort des Patienten
    • Datum und Ort der Untersuchung
    • Schilderung des Sachverhaltes
    • Genaue Erhebung des psychopathologischen Befundes
    • (Verdachts‑)Diagnose
    • Konkrete Darlegung der Gefährdungsaspekte
    • Unterschrift des Erstellenden
  • Information der unterbringenden Behörde: Nach erfolgter Prüfung der Indikation

Betreuungsrechtliche Unterbringung

  • Zugrunde liegendes Gesetz: § 1831 BGB [29]
  • Zuständiges Gericht: Betreuungsgericht
  • Gründe für eine betreuungsrechtliche Unterbringung
    • Gefahr der Selbsttötung oder erheblichen gesundheitlichen Schädigung oder
    • Notwendige Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens der betreuten Person
  • Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1831 BGB: Folgende Voraussetzungen müssen vom einweisenden Arzt geprüft werden
    • Es liegt eine psychische Erkrankung vor
    • Diese Erkrankung bedingt eine fehlende Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Unterbringung
    • Es besteht eine gesetzliche Betreuung (bescheinigt durch eine entsprechende Betreuungsurkunde) für das Aufgabenfeld „Aufenthaltsbestimmung“ [30]
    • Eine Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich
  • Ablauf: Siehe Checkliste: Betreuungsrechtliche Unterbringung

§ 1831 BGB: „Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil 1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.“ [29]

Liegt eine krankheitsbedingte Fremdgefährdung vor, so ist eine Unterbringung nach dem Betreuungsrecht nicht möglich, sondern muss nach den öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen erfolgen!

Ablauf des Verfahrens (Checkliste: Betreuungsrechtliche Unterbringung) [27]

  • Allgemein
    • Begrenzung der Dauer auf längstens 2 Jahre [31]
    • Beendigung der Unterbringung durch den gesetzlichen Betreuer, sobald die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen
  • Für Informationen zum regelhaften Verfahrensablauf siehe: Verfahrensablauf bei Beantragung einer Zwangsmaßnahme bei Gericht
  • Ablauf des Verfahrens bei akuter Gefährdung
    • Möglichkeit der Unterbringung durch den Betreuer ohne Erlaubnis des Gerichts bei unmittelbarer Gefährdung
    • Verpflichtung des Betreuers, dem Antrag ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betreuten beizufügen [32]
    • Verpflichtung des Gerichts, die Anhörung unverzüglich nachzuholen [29]

Die mögliche Chronifizierung einer psychischen Erkrankung bei ausbleibender Behandlung reicht als alleiniges Kriterium für eine betreuungsrechtliche Unterbringung nicht aus!

Unterbringung im Kindes- und Jugendalter

Neben einer Unterbringung nach § 1631b BGB ist auch eine Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen möglich.

  • Zugrunde liegendes Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1631b [33]
  • Zuständiges Gericht: Familiengericht
  • Gründe für eine Unterbringung mit Freiheitsentzug
    • Zum Wohl des Kindes, insb. zur Abwendung erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung
    • Gefahr kann nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden

Unterbringung nach dem Strafrecht

Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

Liegt Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vor, so hat das Gericht von einer Strafe abzusehen. Bei einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann die Strafe gemildert werden. Besteht die Gefahr einer Deliktwiederholung, so kann das Gericht in beiden Fällen eine psychiatrische Behandlung in einem Maßregelvollzug veranlassen.

  • Definitionen
    • Schuldunfähig nach § 20 StGB: Liegt vor, wenn die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit aufgrund eines der unten aufgeführten Eingangsmerkmale zum Tatzeitpunkt aufgehoben war [34]
    • Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB: Liegt vor, wenn die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit aufgrund eines der unten aufgeführten Eingangsmerkmale zum Tatzeitpunkt vermindert war [35]
  • Eingangsmerkmale des § 20 StGB
  • Einsichtsfähigkeit: Reichen die kognitiven Funktionen nicht aus, das Unrecht der Tat zu erfassen, liegt Einsichtsunfähigkeit vor
  • Steuerungsfähigkeit: Einschränkungen der voluntativen (willentlichen) Fähigkeiten führen zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit

Unterbringung im Maßregelvollzug

Ziele bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug sind immer Sicherung und Besserung. Es muss zwischen folgenden Unterbringungsformen unterschieden werden:

  1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
  2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
  3. Einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB (forensisch-psychiatrische Unterbringung)

  • Voraussetzungen für die Anwendung des § 63 StGB [37]
    • Die Voraussetzungen für die §§ 20 oder 21 StGB sind erfüllt
    • Die psychische Störung ist nicht nur vorübergehend
    • Es besteht die begründete Gefahr für rechtswidrige Taten in der nahen Zukunft
    • Die stattgefundene Tat und die zu erwartenden Taten sind erheblich und stellen eine Gefährdung der Allgemeinheit dar

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

  • Voraussetzungen für die Anwendung des § 64 StGB [38]
    • Es besteht eine Abhängigkeitserkrankung (Hang zu berauschenden Mitteln)
    • Die rechtswidrige Tat ist auf die Abhängigkeitserkrankung zurückzuführen
    • Infolge der Abhängigkeitserkrankungen besteht auch in Zukunft die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten
    • Es besteht eine konkrete Aussicht auf Besserung, in Folge der Behandlung in einer Entziehungsanstalt

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist i.d.R. auf 2 Jahre begrenzt! [30]

Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO

Der § 126a StPO regelt die sofortige Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt mit dem Ziel einer möglichst frühzeitigen Behandlung.

  • Voraussetzungen für die Anwendung des § 126a StPO [39]
    • Es besteht die dringende Annahme, dass die Voraussetzungen für die §§ 63 oder 64 StGB erfüllt sind
    • Es liegt ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten vor
    • Es besteht weiterhin eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Eine einstweilige Anordnung nach § 126a StPO dauert bis zur Urteilsverkündung oder bis die Unterbringungskriterien nicht mehr gegeben sind!

Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB [40]

Die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit vor besonders gefährlichen Straftätern sowie der Besserung des Täters. Sie erfolgt im Anschluss an die Freiheitsstrafe.

  • Grundprinzipien [27]
    • Anordnung der Sicherheitsverwahrung zusätzlich zu einer Verurteilung
    • Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt
    • Individuelle psycho- und soziotherapeutische Behandlung mit dem Ziel der Besserung [41]
    • Unbefristete Anordnung der Sicherungsverwahrung
      • In den ersten 10 Jahren jährliche Überprüfung durch einen Gutachter, ob die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Sicherungsverwahrung weiter gegeben sind [42]
  • Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 StGB
    • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mind. 2 Jahren wegen bestimmter im Gesetzestext definierter Delikte
    • In der Vergangenheit bereits Verurteilung zu zwei Freiheitsstrafen von mind. 1 Jahr aufgrund der im Gesetzestext definierten Delikte
    • In der Vergangenheit Verbüßen einer Freiheitsstrafe von mind. 2 Jahren in einer Haftanstalt oder im Maßregelvollzug aufgrund der im Gesetzestext definierten Delikte
    • Hohe Wahrscheinlichkeit, dass von dem Täter zum Zeitpunkt der Verurteilung eine erhebliche Gefährdung für die Allgemeinheit ausgeht
  • Nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung: Nach § 66b StGB kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch nachträglich anordnen. Dies wurde jedoch 2011 vom europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für menschenrechtswidrig erklärt. Am 01. Juni 2013 ist deshalb das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung in Kraft getreten.
    • Nachträgliche Sicherheitsverwahrung ist möglich, sollte jedoch bereits bei der Urteilsverkündung angeordnet werden (ggfs. unter Vorbehalt)
    • Die nachträgliche Sicherheitsverwahrung im Jugendstrafrecht wurde abgeschafft

Besondere Sicherungsmaßnahmentoggle arrow icon

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen

  • Festhalten („physical restraint“)
    • Definition: Fixieren eines Patienten durch aktives Festhalten durch Personal als kurzfristige Krisenintervention [22]
    • Durchführung
      • Durch mind. 3 Mitarbeitende bei stehendem oder sitzendem Patienten unter besonderer Berücksichtigung von verletzbaren Körperpartien (u.a. Kopf, Hals, Finger) [22]
      • Hebeltechniken sind aufgrund des hohen Verletzungsrisikos zu vermeiden [22]
    • Dauer: Empfohlene Maximaldauer: 10 Minuten [22]
    • Mögliche Komplikationen
  • Isolierung in einem gesonderten Raum [22]
    • Definition: Unterbringung eines Patienten in einem geschlossenen Raum
    • Durchführung
      • Betreuung/Überwachung durch ein Sichtfenster oder eine Kamera
      • Sicherstellung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse (Essen, Trinken, Pflege etc.)
      • Aufklärung über Dauer der Maßnahme und über die Voraussetzungen zur Beendigung der Maßnahme
    • Dauer: Empfohlene Maximaldauer: 1 Stunde [22]
    • Besonderheiten: Kontaktabbruch zum therapeutischen Team [22]
    • Mögliche Komplikationen
      • Traumatisierung von Patienten insb. bei längerer Isolationsdauer
      • Selbstverletzung von Patienten
  • Ausgangsbeschränkung
    • Definition: Jede Maßnahme (außer Fixierung, Festhalten und Isolation), die den Patienten in seiner Freiheit auf Station einschränkt [22]
    • Durchführung: Bspw.
      • Beschränkung des Ausgangs im Freien (Stationsgarten, Einzelausgang)
      • 1:1-Betreuung
    • Dauer: Keine zeitliche Begrenzung
    • Besonderheiten: Möglichkeit eines intensiven Beziehungsaufbaus insb. bei 1:1-Betreuung

Auch bei einer Isolierung sollte unbedingt ein angemessener zwischenmenschlicher Kontakt aufrechterhalten werden!

Freiheitsentziehende Maßnahmen

  • Mechanische Fixierung [21]
    • Definition: Festbinden eines liegenden Patienten mit Gurten i.d.R. an einem Bett
    • Durchführung [44]
      • 1-Punkt- (Bauchgurt) bis 11-Punkt-Fixierung möglich
      • Wenn möglich in einem separaten Raum, der für andere Patienten nicht einsehbar ist
      • Dauerhafte 1:1-Betreuung immer zusätzlich erforderlich
      • Sicherstellung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse (Essen, Trinken, Pflege etc.)
      • Aufklärung über Dauer der Maßnahme und über die Voraussetzungen zur Beendigung der Maßnahme [22]
      • Thromboseprophylaxe bei einer längerfristigen Fixierung
    • Dauer: So kurz wie möglich, längerfristige Fixierungen sollten unbedingt vermieden werden
    • Besonderheiten: Invasivste Form der Sicherungsmaßnahme [45]
    • Mögliche Komplikationen [22]
      • Hohes Risiko für somatische Komplikationen durch Fixierung
        • Verletzungen von Patienten bei der Fixierung/bei dem Versuch, sich zu befreien
        • Aspiration (sekundäre Komplikation: Aspirationspneumonie)
        • Thrombose
        • Tod als Folge der Fixierung [46]
        • Verletzungen des Personals bei der Fixierung
      • Gefahr des Auftretens psychischer Folgeerkrankungen durch die Fixierung bei Betroffenen und Durchführenden bis hin zur Traumatisierung [47]

Eine mechanische Fixierung sollte immer erst dann erfolgen, wenn zuvor alle anderen Sicherungsmaßnahmen nicht zu einer Deeskalation geführt haben!

Rechtliche Grundlage

Besondere Sicherungsmaßnahmen nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen

Die besonderen Sicherungsmaßnahmen werden rechtlich in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt, wobei sich hier je nach Land Unterschiede ergeben.

  • Voraussetzungen
    • Vorliegen einer erheblichen Eigengefährdung und/oder
    • Vorliegen einer erheblichen Fremdgefährdung

Besonderheiten der einzelnen Landesgesetze (Bundesländer mit B) [48]

Besonderheiten der einzelnen Landesgesetze (Bundesländer mit B) [48]
Aufgeführte besondere Sicherungsmaßnahmen Ärztliche Anordnung & Richterliche Genehmigung Bei Gefahr im Verzug Erforderliche Dokumentation Weitere Besonderheiten
Baden-Württemberg [49]
  • Beschränkung des Aufenthaltes im Freien
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Isolation
  • Fixierung
  • Festhalten
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich bei einer Fixierung
  • Einholen einer richterlichen Genehmigung unmittelbar nach der Fixierung
  • Anordnung, Art der Überwachung, Begründung und Beendigung der Sicherungsmaßnahme
  • Bei Isolation, Fixierung oder Festhalten: Zusätzlich Angebot der Nachbesprechung
  • Bei Fixierung: Zusätzlich Aufklärung über die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung
  • Alle Sicherungsmaßnahmen dürfen auch bei einer Gefährdung von Sachgütern und bei Fluchtgefahr angewendet werden
  • Bei Fixierung: 1:1-Betreuung
  • Nach Fixierung: Zusätzlich Aufklären des Patienten über die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung
  • Bei Isolation: Engmaschige Überwachung
  • Nach Isolation, Fixierung oder Festhalten: Anbieten einer Nachbesprechung
Bayern [50]
  • Ständige Beobachtung, auch durch Hilfsmittel
  • Fixierung
  • Sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Nächtliche Nachschau
  • Trennung von anderen untergebrachten Personen
  • Beschränkung des gemeinschaftlichen Aufenthalts im Freien
  • Isolation
  • Sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang
  • Ärztliche Anordnung: Erforderlich bei
    • Fixierung
    • Sonstiger Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung
    • Isolation
    • Sonstiger Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich bei
    • Fixierung
    • Wiederholter und/oder längerfristiger Anwendung einer
      • Isolation
      • Sonstigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung
      • Sonstigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang
  • Einholen der richterlichen Genehmigung unmittelbar nach Durchführen der Sicherungsmaßnahme
  • Anordnung, Art, Durchführung und Dauer der Sicherungsmaßnahme
  • Erforderliche Betreuung/Überwachung
  • Bei Fixierung: Zusätzlich Begründung der Fixierung und Aufklärung über die Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung der Fixierung
  • Zulässige Gründe
    • Eine Fixierung und sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind nur bei einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung zulässig
    • Alle anderen Sicherungsmaßnahmen sind zusätzlich auch bei Fluchtgefahr oder „Störungen des Zusammenlebens“ zulässig
  • Eine Fixierung muss vorher angekündigt werden
  • Bei Fixierung: 1:1-Betreuung durch Personal, welches ärztlich in diese Aufgabe eingewiesen sein muss
  • Nach Fixierung: Aufklären über die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung
Berlin [51]
  • Beschränkung des Aufenthalts im Freien
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Isolation
  • Fixierung
  • Fixierung in Zusammenhang mit einer ärztlicherseits durchgeführten medikamentösen Sedierung
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich, sofern folgende Sicherungsmaßnahmen länger als 18 Stunden dauern oder wiederholt angewendet werden
    • Isolation
    • Fixierung alleine oder in Kombination mit einer medikamentösen Sedierung
  • Einholen der richterlichen Genehmigung unmittelbar nach Durchführen der Sicherungsmaßnahme
  • Anordnung, Begründung und Beendigung der Sicherungsmaßnahme
  • Erforderliche Betreuung/Überwachung
  • Alle Sicherungsmaßnahmen sind auch bei Fluchtgefahr zulässig
  • Die Verlängerung einer Sicherungsmaßnahme wird verboten
  • Die Beendigung einer Sicherungsmaßnahme ist dem Gericht mitzuteilen
  • Gesetzliche Vertretung, eine Vertrauensperson und/oder der Anwalt des Patienten sind über jede durchgeführte Sicherungsmaßnahme zu informieren
  • Bei Fixierung: 1:1-Betreuung
  • Bei Isolation: Überwachung durch Fachpersonal und regelmäßige ärztliche Kontrolle
Brandenburg [52]
  • Beschränkung des Aufenthaltes im Freien
  • Isolation
  • Körperliche Durchsuchung
  • Fixierung
  • Fixierung in Kombination mit einer medikamentösen Sedierung (erweiterte Fixierung)
  • Medikamentöse Ruhigstellung, die in ihren Auswirkungen einer Fixierung gleichkommt (medikamentöse Fixierung)
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich bei jeglicher Form der Fixierung, sofern sie länger als 30 Min. angewendet wird
  • Mit Ausnahme einer Fixierung: Nachholen der ärztlichen Anordnung unmittelbar nach Durchführen der Sicherungsmaßnahme möglich
  • Einholen der richterlichen Genehmigung unmittelbar nach Durchführen der Sicherungsmaßnahme
  • Anordnung, Begründung, Verlauf und Beendigung der Sicherungsmaßnahme
  • Bei Fixierung: Zusätzlich Aufklärung des Patienten über die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung
  • Zulässige Gründe
    • Jegliche Form der Fixierung ist nur bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung zulässig
    • Alle anderen Sicherungsmaßnahmen dürfen auch bei Fluchtgefahr angewendet werden
  • Bei jeder Sicherungsmaßnahme
    • Sind im Vorfeld dem Betroffenen anzukündigen
    • Gesetzliche Vertretung, Vertrauensperson und/oder Anwalt des Patienten sind über Anordnung und Beendigung der Sicherungsmaßnahme zu informieren
    • Anbieten einer Nachbesprechung
  • Bei jeglicher Form der Fixierung: 1:1-Betreuung
  • Nach Fixierung: Aufklären über die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung
Bremen [53]
  • Beschränkung des Aufenthalts im Freien
  • Absonderung von Mitpatienten
  • Isolation
  • Fixierung
  • Vorübergehende medikamentöse Ruhigstellung
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich bei jeglicher Form der Fixierung, sofern sie länger als 30 Min. angewendet wird
  • Einholen der richterlichen Genehmigung unmittelbar nach Durchführen der Fixierung
  • Mit Ausnahme einer Fixierung und einer medikamentösen Sedierung: Nachholen der ärztlichen Anordnung unmittelbar nach Durchführen der Sicherungsmaßnahme möglich
  • Begründung, Art, Beginn und Ende der Sicherungsmaßnahme
  • Bei Fixierung
    • Anordnung, Begründung und Dauer
    • Durchführung und erforderliche Überwachung
    • Bei Nichteinholen einer richterlichen Genehmigung: Begründung der Annahme, dass die Fixierung vor Erhalt der richterlichen Genehmigung beendet ist und nicht wiederholt angeordnet wird
    • Aufklärung über die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung
  • Alle Sicherungsmaßnahmen dürfen auch bei Fluchtgefahr und bei Gewalt gegen Sachgüter angewendet werden
  • Bei Fixierung: 1:1-Betreuung
  • Nach Fixierung: Aufklären über die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung
  • Bei Isolation: Angemessene und regelmäßige Überwachung

Besonderheiten der einzelnen Landesgesetze (Bundesländer H–N) [48]

Besonderheiten der einzelnen Landesgesetze (Bundesländer H–N) [48]
Aufgeführte besondere Sicherungsmaßnahmen Ärztliche Anordnung & Richterliche Genehmigung Bei Gefahr im Verzug Erforderliche Dokumentation Weitere Besonderheiten
Hamburg [54]
  • Isolation
  • Fixierung
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich bei einer Fixierung und Isolation, die länger als 30 Min. andauert
  • Einholen der richterlichen Genehmigung unmittelbar nach Fixierung/Isolation
  • Anordnung einer Fixierung/Isolation auch durch eine Pflegekraft, die ärztliche Anordnung ist jedoch unmittelbar nachzuholen
  • Begründung, Art, Beginn und Ende der Sicherungsmaßnahme
  • Erforderliche Überwachung/Betreuung
  • Nachbesprechung
  • Bei einer Fixierung/Isolation >12 Stunden oder einer wiederholten Fixierung innerhalb von 12 Stunden ist zusätzlich die Zustimmung des ärztlichen Leiters oder eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen
  • Der Klinikleiter muss fortlaufend über die Dauer und Anzahl der Fixierungen/Isolationen in Kenntnis gesetzt werden
  • Aufklärung über die Möglichkeit einer richterlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fixierung/Isolation
Hessen [55]
  • Absonderung von Mitpatienten
  • Isolation
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Beschränkung des Aufenthalts im Freien
  • Fixierung
  • Beobachtung, auch durch technische Hilfsmittel
  • Anordnung der Sicherungsmaßnahme: Wird im Gesetzestext nicht explizit geregelt
  • Richterliche Genehmigung: Bei keiner Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Durchführung der Maßnahme
  • Während der Durchführung der Maßnahme ist eine ärztliche Anwesenheit gefordert
  • Bei Fixierung: Engmaschige Überwachung
  • Alle Sicherungsmaßnahmen dürfen auch bei der Gefährdung von Sachgütern angewendet werden
Mecklenburg-Vorpommern [56]
  • Beschränkung des Aufenthaltes im Freien
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Isolation
  • Fixierung
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich bei einer mehr als 30 Min. andauernden Fixierung
  • Einholen der richterlichen Genehmigung unmittelbar nach der Fixierung
  • Nachholen der ärztliche Anordnung unmittelbar nach Durchführen der Sicherungsmaßnahme möglich
  • Anordnung, Durchführung und Beendigung der Sicherungsmaßnahme
  • Bei Fixierung
    • 1:1-Betreuung
    • Expliziter Hinweis, dass die Erforderlichkeit der Fixierung in regelmäßigen Abständen ärztlich überprüft werden muss
    • Anschließend Aufklärung über die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung der Fixierung
  • Bei Isolation ist eine besondere Betreuung gefordert
  • Alle Sicherungsmaßnahmen bis auf eine Fixierung sind auch bei Fluchtgefahr möglich
Niedersachsen [57]
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Beschränkung des Aufenthalts im Freien
  • Isolation
  • Fixierung
  • Fixierung in Kombination mit einer medikamentösen Sedierung (erweiterte Fixierung)
  • Medikamentöse Ruhigstellung, die in ihren Auswirkungen einer Fixierung gleichkommt (medikamentöse Fixierung)
  • Ärztliche Anordnung
    • Anordnung einer Fixierung ausschließlich durch die ärztliche Leitung
    • Anordnung aller weiteren Sicherungsmaßnahmen durch den zuständigen Arzt vor Ort
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich bei jeder Fixierung ungeachtet der Dauer
  • Begründung, Durchführung und Dauer der Sicherungsmaßnahme
  • Erfolgte ärztliche Überprüfung
  • Sofern vorhanden, muss bei jeder Sicherungsmaßnahme die gesetzliche Betreuung oder eine andere bevollmächtigte Person informiert werden
  • Bei Fixierung: 1:1-Betreuung
Nordrhein-Westfalen [58]
  • Beschränkung des Aufenthalts im Freien
  • Isolation
  • Fixierung
  • Festhalten
  • Ärztliche Anordnung
    • Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
    • Bei Fixierung: Antragstellung bei Gericht durch die ärztliche Leitung oder deren Vertretung
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich bei einer Fixierung, die länger als 30 Min. andauert
  • Einholen der richterlichen Genehmigung unmittelbar nach der Fixierung
  • Ausschließlich bei Fixierung und Isolation muss zusätzlich folgendes dokumentiert werden
    • Begründung, Anordnung, Art und Dauer
    • Aufklärung über die Möglichkeit einer richterlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer längerfristigen Fixierung, die nicht richterlich genehmigt wurde
  • Sicherungsmaßnahmen sind vorher anzukündigen
  • Technische Hilfsmittel zur Beobachtung und das Aufzeichnen mittels Tonbandaufnahmen werden explizit verboten
  • Bei Fixierung und Isolation müssen Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollmächtigter und gesetzlicher Vertreter informiert werden
  • Bei Fixierung: 1:1-Betreuung

Besonderheiten der einzelnen Landesgesetze (Bundesländer R–T) [48]

Besonderheiten der einzelnen Landesgesetze (Bundesländer R–T) [48]
Aufgeführte besondere Sicherungsmaßnahmen Ärztliche Anordnung & Richterliche Genehmigung Bei Gefahr im Verzug Erforderliche Dokumentation Weitere Besonderheiten
Rheinland-Pfalz [59]
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Beschränkung des Aufenthalts im Freien
  • Isolation
  • Fixierung
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Richterliche Genehmigung: Bei keiner Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Anordnung und Aufhebung der Sicherungsmaßnahme
  • Jede Sicherungsmaßnahme ist auch bei Fluchtgefahr und Gefährdung von Sachgütern zulässig
  • Bei einer mehr als 24 Stunden andauernden Isolation muss die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde eingeholt werden, welche einer Isolation für max. 7 Tage zustimmen darf
  • Bei Fixierung: 1:1-Betreuung
Saarland [60]
Sachsen [61]
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Beobachtung bei Nacht
  • Absonderung von Mitpatienten
  • Beschränkung des Aufenthalts im Freien
  • Isolation
  • Fixierung
  • Medikamentöse Ruhigstellung, die einer mechanischen Fixierung gleichkommt
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich durch die ärztliche Leitung oder deren Vertretung
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich bei einer Fixierung, die nicht kurzfristig ist
  • Einholen der richterlichen Genehmigung unmittelbar nach der Fixierung
  • Bei allen anderen Sicherungsmaßnahmen: Einholen der ärztlichen Anordnung unmittelbar nach Durchführen der Sicherungsmaßnahme möglich
  • Anordnung, Grund, Verlauf und Dauer der Sicherungsmaßnahme
  • Art der Überwachung
  • Hinweis auf Möglichkeit der richterlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme
  • Nachbesprechung der Sicherungsmaßnahme
  • Bei Fixierung: 1:1-Betreuung
  • Bei einer Absonderung von Mitpatienten und Isolation: Regelmäßige Überwachung
  • Bei medikamentöser Ruhigstellung: Ständige Beobachtung
  • Aufklärung über die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung der Sicherungsmaßnahme
  • Nach einer Fixierung soll eine Nachbesprechung mit dem Patienten durchgeführt werden
  • Nach Fixierung, Isolation oder medikamentöser Sedierung muss unverzüglich der gesetzliche Betreuer, der Bevollmächtigte oder das zuständige Gericht informiert werden
  • Alle Sicherungsmaßnahmen bis auf Fixierung und medikamentöse Ruhigstellung sind auch bei Fluchtgefahr zulässig
Sachsen-Anhalt [62]
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Beschränkung des Aufenthalts im Freien
  • Isolation
  • Festhalten
  • Beobachtung
  • Fixierung
  • Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Richterliche Genehmigung: Erforderlich bei einer Fixierung (oder Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel), die voraussichtlich länger als 30 Min. andauert
  • Einholen der richterlichen Genehmigung unmittelbar nach
    • Fixierung oder
    • Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel
  • Anordnung und Aufhebung der Sicherungsmaßnahme
  • Nachbesprechung
  • Bei Fixierung (oder Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel)
    • Anordnung, Gründe und Dauer
    • Durchsetzung, Art der Betreuung und Überwachung
    • Nachbesprechung
  • Alle Sicherungsmaßnahmen bis auf Fixierung (und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel) sind auch bei Fluchtgefahr (aus dem Krankenhaus) und bei Gefährdung von Sachgütern zulässig
  • Nachbesprechung bei allen besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich
  • Bei Fixierung (und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel)
    • 1:1-Betreuung oder (wenn therapeutische Gründe dagegen sprechen) visuelle Beobachtung durch technische Hilfsmittel (Aufzeichnungen sind erlaubt)
    • Hinweis auf Möglichkeit der richterlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme
  • Der Träger des Krankenhauses muss jährlich einen Bericht über die durchgeführten Sicherungsmaßnahmen bei der Fachaufsicht vorlegen
Schleswig Holstein [63]
  • Fixierung
  • Ruhigstellung durch Medikamente
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Richterliche Genehmigung: Bei keiner Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Anordnung der Sicherungsmaßnahme durch einen anderen therapeutischen Mitarbeiter möglich, die ärztliche Entscheidung ist jedoch unmittelbar nachzuholen
  • Ankündigung der Sicherungsmaßnahme
  • Gründe, Art, Beginn und Ende der Sicherungsmaßnahme
  • Erforderliche Betreuung/Überwachung
  • Sicherungsmaßnahmen sind vorher anzukündigen
  • Bei einer Fixierung länger als 12 Stunden oder wiederholter Fixierung innerhalb von 12 Stunden ist die zusätzliche Zustimmung der ärztlichen Leitung einzuholen
Thüringen [64]
  • Beschränkung des Aufenthaltes im Freien
  • Wegnahme von Gegenständen
  • Isolation
  • Fixierung
  • Ärztliche Anordnung: Bei jeder Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Richterliche Genehmigung: Bei keiner Sicherungsmaßnahme erforderlich
  • Anordnung der Sicherungsmaßnahme durch nicht-ärztliche Mitarbeiter möglich, die ärztliche Entscheidung ist jedoch unmittelbar nachzuholen
  • Anordnung und Aufhebung der Sicherungsmaßnahme
  • Bei Fixierung: 1:1-Betreuung
  • Bei Isolation: Regelmäßige Überwachung
  • Alle Sicherungsmaßnahmen dürfen auch bei der Gefährdung von Sachgütern angewendet werden

Für Informationen zum Verfahrensablauf siehe: Verfahrensablauf bei Beantragung einer Zwangsmaßnahme bei Gericht

Besondere Sicherungsmaßnahmen im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung [29]

Zwangsmaßnahmen im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung sind nicht bei einer krankheitsbedingten Fremdgefährdung möglich! In einem solchen Fall müssen die öffentlich-rechtlichen Landesgesetze angewendet werden!

Antragsteller für Zwangsmaßnahmen ist bei einer Unterbringung nach dem Betreuungsrecht nicht der Arzt, sondern immer der gesetzliche Betreuer!

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Medikamentöse Zwangsbehandlung [66]

Grundlagen

Eine medikamentöse Zwangsbehandlung steht in Widerspruch zu dem im Grundgesetz garantierten Recht auf eine körperliche Unversehrtheit und Freiheit. [67]

  • Gründe für eine Zwangsbehandlung
    • Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung
    • Abwendung einer erheblichen gesundheitlichen Gefahr für den Patienten
    • Abwendung einer erheblichen gesundheitlichen Gefahr für Dritte
  • Generelle Voraussetzungen
    • Krankheitsbedingt aufgehobene Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer Maßnahme
    • Nicht ausreichende weniger invasive Maßnahmen
    • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
    • Aussicht auf Erfolg durch die Zwangsmaßnahme
    • Im Vorfeld erfolglose Überzeugungsversuche für eine freiwillige Behandlung
    • Zustimmung des zuständigen Gerichts
  • Durchführung der Zwangsbehandlung
    • Die Zwangsbehandlung ist ausschließlich durch ärztliche Mitarbeitende durchzuführen und zu überwachen
    • Vor der Zwangsbehandlung
      • Müssen die Patienten aufgeklärt werden
      • Muss den Patienten eine alternative Darreichungsform der Medikation angeboten werden
    • Es muss eine Dokumentation erfolgen über
  • Dauer der Zwangsbehandlung: Erstmalige Anordnung durch das Gericht für max. 6 Wochen [31]

Für Informationen zur medikamentösen Krisenintervention bei fremdaggressivem Verhalten siehe: Rapid Tranquilisation

Eine medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte eines Menschen dar!

Rechtliche Grundlagen

Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung [29][68]

Zwangsbehandlung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen

Im Rahmen der Erneuerung der Zwangsbehandlung nach BGB wurden in fast allen Bundesländern auch die Vorgaben für eine Zwangsbehandlung nach den öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen angepasst. In Thüringen wurde die Novellierung bis jetzt noch nicht durchgeführt. [69]

  • Voraussetzungen
    • Vorliegen einer erheblichen Eigengefährdung und/oder
    • Vorliegen einer erheblichen Fremdgefährdung
  • Besonderheiten der einzelnen Landesgesetze
    • Baden-Württemberg und Bayern: Nur bei akuter Fremdgefährdung [70][71]
    • Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland: Eine mögliche Patientenverfügung wird im Gesetzestext nicht berücksichtigt [60][72][73][74]
    • Thüringen [69]
      • Einzige Voraussetzung für eine Zwangsbehandlung: Akute Eigen- oder Fremdgefährdung
      • Keine Informations-/Genehmigungspflicht an/durch das Gericht
      • Eine mögliche Patientenverfügung wird im Gesetzestext nicht berücksichtigt

Für Informationen zum Verfahrensablauf siehe: Verfahrensablauf bei Beantragung einer Zwangsmaßnahme bei Gericht

Sonderfall: Einstweilige Anordnung [32]

Das Gericht kann eine vorläufige Zwangsbehandlung für einen Zeitraum von 2 Wochen per einstweiliger Anordnung unter folgenden Voraussetzungen bestimmen [75]

  • Eine sofortige Behandlung ist dringend erforderlich
  • Die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt
  • Ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und die Gründe der Notwendigkeit für die Zwangsbehandlung liegt vor
  • Der Betroffene und der Verfahrenspfleger sind durch das Gericht angehört worden [76]

Quellentoggle arrow icon

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