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Schwangerschaftsabbruch

Letzte Aktualisierung: 13.2.2023

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Ein Schwangerschaftsabbruch ist für die betroffene Frau meist eine Ausnahmesituation. Gesamtgesellschaftlich gesehen findet sich jedoch knapp jede zehnte Frau mindestens einmal im Leben in dieser Situation wieder. Die Unterstützung dieser Frauen durch Information und Beratung gehört also zu den regelmäßigen Aufgaben ärztlichen Personals in der Gynäkologie. Da die Rechtslage es erfordert, bestimmte Verfahren und Fristen einzuhalten, sind genaue Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen sehr wichtig. Ebenso wichtig ist das Wissen um die Bedürfnisse betroffener Frauen sowie die medizinischen Aspekte zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches. Dieses Kapitel soll einen Leitfaden für den Umgang mit einem Schwangerschaftsabbruch darstellen. Fundiertes Wissen kommt letztlich insb. den betroffenen Frauen zugute, um ihnen eine fundierte und überlegte Entscheidungsfindung zu ermöglichen.

Daten (Stand 2019) [1][2][3]

  • Anzahl an Abruptiones/Jahr
    • Insg. 100.893
    • 5,8 pro 1.000 Frauen im gebärfähigen Alter
  • Altersverteilung
    • <18 Jahren: Ca. 3%
    • 18–34 Jahre: Ca. 72%
    • 35–39 Jahre: Ca. 18%
    • ≥40 Jahre: Ca. 8%
  • Indikationen
  • Methode
    • Operativ mittels Saugkürettage: 56%
    • Medikamentös mittels Mifegyne®: 26%
  • Setting
    • Ambulant in gynäkologischen Praxen: 79%
    • Ambulant in Krankenhäusern: 18%

Die Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche geht seit ca. 20 Jahren in Ländern mit hohem Einkommen zurück, vermutlich insb. aufgrund einer besseren gesellschaftlichen Sexualaufklärung und reproduktionsmedizinischen Gesundheitsversorgung! [4]

Der internationale Vergleich zeigt, dass eine legalisierte, flächendeckende und barrierearme Durchführbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen in erster Linie nicht deren Anzahl, sondern die Sicherheit der Prozedur erhöht! [5]

Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die epidemiologischen Daten auf Deutschland.

Überblick

Der Schwangerschaftsabbruch ist ein komplexes juristisches Thema, das im Strafgesetzbuch (§§ 218–219b) und im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) mit dem dazugehörigen Weigerungsrecht (§ 12) abgehandelt wird. Im praktischen Alltag stellt die Gesetzeslage nicht selten eine schwer zu überblickende juristische Situation dar. Grundsätzlich ist ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 rechtswidrig und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Jedoch schränkt der § 218a die Strafbarkeit eines Schwangerschaftsabbruchs auf verschiedene Weisen ein. Dabei gelten folgende Kernaussagen:

  1. Bis einschließlich 12. SSW p.c. (14. SSW p.m.) ist ein Schwangerschaftsabbruch zwar rechtswidrig, bleibt im Rahmen der Beratungsregelung aber straffrei, wenn die Schwangere danach verlangt, sich nach § 219 hat beraten lassen und der Eingriff von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen wird
  2. Während der gesamten Schwangerschaft ist eine Abtreibung nicht rechtswidrig, wenn eine medizinische Indikation (im Sinne einer physischen oder psychischen Gefährdung der Schwangeren) vorliegt und diese Gefährdung auf keine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann
  3. Bis einschließlich 12. SSW p.c. (14. SSW p.m.) ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig, wenn die Schwangerschaft Folge einer rechtswidrigen Tat ist

Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB [6]

  • Absatz 1
  • Absatz 2
    • In besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
    • Als besonders schwerer Fall gilt, wenn die tatbegehende Person (bspw. der Arzt/Ärztin)
      • Gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
      • Leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht
  • Absatz 3: Begeht die Schwangere selbst die Tat, wird eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt
  • Absatz 4: Der Versuch ist strafbar ; die Schwangere wird nicht wegen des Versuchs bestraft [7]

Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a StGB [8]

Ein Schwangerschaftsabbruch ist rechtswidrig, bleibt aber straffrei, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden (Absatz 1). Er ist nicht rechtswidrig, wenn eine medizinische (Absatz 2) oder eine kriminologische (Absatz 3) Indikation vorliegt.

  • Absatz 1 – Beratungsregelung: Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden
    • Die Schwangere verlangt den Schwangerschaftsabbruch und kann nachweisen, dass sie mind. 3 Tage vor dem Eingriff eine Schwangerschaftskonfliktberatung in Anspruch genommen hat (nach § 219 StGB)
    • Der Abbruch wird von einem Arzt/einer Ärztin vorgenommen
    • Fristenregel: Seit der Empfängnis sind nicht mehr als 12 Wochen vergangen
  • Absatz 2 – Medizinische Indikation: Ein Schwangerschaftsabbruch ist während der gesamten Schwangerschaft nicht rechtswidrig, wenn eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren besteht, welche nach ärztlicher Beratung nur durch einen Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann
    • Der Eingriff ist nach Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren angezeigt
    • Die Gefahr kann nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden
  • Absatz 3 – Kriminologische Indikation: Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn die Schwangerschaft nach ärztlicher Erkenntnis Folge einer rechtswidrigen Tat ist und der Abbruch bis einschließlich 12. SSW p.c. erfolgt
  • Absatz 4 – Straffreiheit der Schwangeren: Die Schwangere ist nach § 218 nicht strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach vorangegangener Beratung von einem Arzt/einer Ärztin vorgenommen wurde und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen vergangen sind. Das Gericht kann zudem von einer Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zum Zeitpunkt des Eingriffs in besonderer Bedrängnis (z.B. ungünstige Lebens- oder Eheverhältnisse, Bedrohung durch den Erzeuger) befunden hat

Bis einschließlich 12. SSW p.c. ist ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Beratungsregelung rechtswidrig, bleibt aber straffrei!

Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage nach StGB § 219 [9]

  • Absatz 1: Die Beratung
    • Dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll sich vom Bemühen leiten lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen
    • Soll helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen
    • Muss beinhalten, dass ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt
    • Soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen
  • Absatz 2: Organisatorisches
    • Die Beratung muss durch eine anerkannte Schwangerschaftskonflikt-Beratungsstelle erfolgen
    • Die Beratungsstelle muss der Schwangeren nach der Beratung eine Beratungsbescheinigung ausstellen
    • Die Beratung darf nicht durch die Person erfolgen, die den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt

Weggefallen: Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach StGB § 219a [10]

Seit dem Beschluss des Bundestages vom 24.06.2022 wurde der Paragraph § 219a mit folgendem Inhalt ersatzlos gestrichen:

  • Absatz 1: Wer öffentlich eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
    • Dies gilt nicht, wenn Ärzt:innen oder Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzt:innen, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Abbruch vorzunehmen
    • Dies gilt nicht, wenn die Anpreisung von Mitteln, Gegenständen oder Verfahren, die zum Abbruch einer Schwangerschaft geeignet sind, gegenüber Ärzt:innen oder Personen, die zum Handel mit oben genannten Mitteln, Gegenständen und Verfahren berechtigt sind, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern erfolgt
    • Dies gilt nicht, wenn Ärzt:innen, Krankenhäuser oder Einrichtungen
      • Darauf hinweisen, dass sie Abbrüche vornehmen
      • Auf Informationen einer zuständigen Behörde, einer anerkannten Beratungsstelle oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen

Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 219b [11]

  • Absatz 1: Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
  • Absatz 2: Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar
  • Absatz 3: Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden

Schwangerenkonfliktgesetz SchKG [12]

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten; hierunter fällt nach § 12 auch das Weigerungsrecht.

Weigerungsrecht § 12 SchKG [12]

  • Absatz 1: Niemand ist verpflichtet, sich an einem Schwangerschaftsabbruch zu beteiligen
  • Absatz 2: Absatz 1 gilt nicht, wenn die Frau auf keine andere Weise vor der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung geschützt werden kann

Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen § 13 SchKG [12]

  • Absatz 1: Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist
  • Absatz 2: Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher
  • Absatz 3: Die Bundesärztekammer führt für den Bund eine Liste der Ärzt:innen sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des StGB durchführen
    • Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten dürfen verarbeitet werden
    • Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs
    • Die Liste wird monatlich auf Grundlage neuer Informationen aktualisiert und veröffentlicht

Gesetzestexte

Zur besseren Verständlichkeit wurden in diesem Kapitel manche Gesetzestexte sprachlich geändert. Alle Gesetzestexte können im Original über die Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz abgerufen werden [6][8][9][10][11][12].

Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB) [13]

  • Rechtslage: Schwangerschaftsabbruch in diesem Rahmen ist rechtswidrig, aber straffrei (§ 218a Abs. 1 StGB)
  • Geltungsbereich: Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs erfolgt
    • Innerhalb der ersten 12 SSW p.c. (14. SSW p.m.)
    • Auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren
    • In einer medizinischen Einrichtung durch staatlich approbierte Ärzt:innen
  • Voraussetzung: Beratungsbescheinigung über Beratungsgespräch in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle liegt vor und enthält
    • Namen der Schwangeren
    • Datum des Beratungsgesprächs: Eine Bedenkzeit von 3 Tagen nach Beratung ist obligat [14]
  • Inhalt der Beratung u.a.
    • Besprechung der Gründe
    • Mögliche Konsequenzen (positive und negative) bei Austragen des Kindes oder des Schwangerschaftsabbruches auf Schwangere/Partner/Umfeld
    • Aufklärung über gesundheitliche Risiken aufgrund eines Abbruchs [15]
    • Angebot öffentlicher und privater sozialer Hilfen [15]
  • Kosten: Sind von der Patientin selbst zu tragen [16]

Der Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Beratungsregelung darf nur durchgeführt werden, wenn eine schriftliche Beratungsbescheinigung durch eine Beratungsstelle vorliegt!

Medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB) [13][14][17]

  • Rechtslage: Schwangerschaftsabbruch in diesem Rahmen ist nicht rechtswidrig, daher straffrei (§ 218a Abs. 2 StGB) [17]
  • Geltungsbereich: Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs erfolgt
    • Aufgrund einer akuten Lebensgefahr bzw. Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit der Schwangeren
    • Aufgrund der Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit der Schwangeren
    • Innerhalb keiner festgelegten Frist [14]
  • Voraussetzung
    • Schriftliche Feststellung einer medizinischen Indikation durch Arzt/Ärztin
    • Aufklärung der Schwangeren über medizinische und psychische Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs
    • Bei Wunsch Vermittlung an Beratungsstelle zur psychosozialen Beratung [14]
    • 3 Tage Bedenkzeit zwischen Beratung und Stellen der medizinischen Indikation (Ausnahme: Akute Lebensgefahr der Schwangeren) [14]
  • Kosten: Übernahme durch Krankenkasse

Der Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinischen Indikation darf nur durchgeführt werden, wenn eine schriftliche Feststellung der Indikation durch einen anderen Arzt/eine andere Ärztin vorliegt!

Kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB) [13]

  • Rechtslage: Schwangerschaftsabbruch in diesem Rahmen ist nicht rechtswidrig, daher straffrei (§ 218a Abs. 3 StGB)
  • Geltungsbereich: Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs erfolgt
  • Voraussetzung
    • Ärztliche Kenntnis über Sachverhalt reicht aus, wenn Schwangere im Gespräch glaubwürdig wirkt
    • Keine polizeiliche Begutachtung oder Bescheinigung nötig
    • Kein Beratungsgespräch in staatlich anerkannter Beratungsstelle erforderlich
  • Kosten: Übernahme durch Krankenkasse

Der Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer kriminologischen Indikation darf nur durchgeführt werden, wenn eine schriftliche Feststellung der Indikation durch einen anderen Arzt/eine andere Ärztin vorliegt!

Allgemeines [13][17]

  • Setting: Krankenhaus oder ärztliche Praxis
    • Voraussetzung: Gewährleistete Nachbetreuung [15]
  • Organisatorische Voraussetzungen
    • Beratungsregelung: Vorliegen der Beratungsbescheinigung, ausgestellt durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle
    • Kriminologische oder medizinische Indikation: Vorliegen einer schriftlichen Feststellung einer den Abbruch nicht vornehmenden ärztlichen Fachkraft
  • Dokumentation: Schriftliches Festhalten der Gesprächsinhalte (wie üblich bei ärztlichen Handlungen)

Kontakt mit der Patientin [13][15]

  • Ruhige und sichere Atmosphäre erzeugen
  • Sichten der erforderlichen Bescheinigungen
  • Ultraschall zur Feststellung des Schwangerschaftsalters [13]
  • Gesprächsinhalt

Laborbestimmungen [15]

Meldung an das statistische Bundesamt ohne Namen [12]

  • Erfolgt vierteljährlich
  • Verantwortlich ist die Praxis- oder Klinikleitung
  • Inhalt der Meldung
    • Indikation (Beratungsregelung/medizinisch/kriminologisch)
    • Familienstand
    • Alter
    • Zahl der Kinder der Schwangeren
    • Dauer der jetzigen Schwangerschaft
    • Welches Behandlungsverfahren wurde angewandt? Gab es Komplikationen?
    • Bundesland der Praxis/des Krankenhauses
    • Staat oder Bundesland, in dem die Schwangere wohnt
    • Welche Arztpraxis?
    • Welches Krankenhaus (inkl. Verweildauer)?

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch

Grundlagen [15][19]

  • Voraussetzung: Überwachung bzw. Betreuung während der Ausstoßung muss gewährleistet sein
  • Durchführung: Meist mittels Progesteronrezeptor-Antagonist (Mifepriston) mit nachfolgender Weheninduktion (Prostaglandin)
  • Kontraindikationen: U.a. schweres Asthma, chronisches Nebennierenversagen, Überempfindlichkeit auf Mifepriston
  • Nachsorge: Anti-D-Prophylaxe nach dem Schwangerschaftsabbruch bei Rhesus-negativen Schwangeren

Durchführung [13][19][20]

Folgende Therapievorschläge basieren auf den Empfehlungen und der Leitlinie der DGGG [19][21]. Es gibt zahlreiche Modifikationen der empfohlenen Dosierung, der zeitlichen Abstände und der Applikationsform gemäß WHO sowie laut der Fachinformation von Mifegyne®, die an dieser Stelle jedoch nicht abgebildet werden.

Nach der Einnahme von Mifepriston ist der Schwangerschaftsabbruch in den meisten Fällen nicht mehr aufzuhalten. In 60–80% der Fälle kommt es auch ohne nachfolgende Gabe eines Prostaglandinderivates zum Schwangerschaftsabbruch! [19]

Nachsorge [19]

Operativer Schwangerschaftsabbruch [13][22][24]

Da keine offiziellen Empfehlungen für einen operativen Schwangerschaftsabbruch im deutschsprachigen Raum durch die Fachgesellschaften vorliegen, werden im Folgenden die Leitlinien des RCOG beschrieben [24]. In der deutschen Literatur findet man meist den Hinweis, dass ein operativer Abbruch nur bis zur einschließlich 14. SSW p.m. durchgeführt werden kann. Letztendlich entscheiden die Standards der Kliniken und ambulanten Praxen über das operative Prozedere.

Grundlagen [21][24][24][25]

  • Operative Verfahren nach RCOG [22]
    • Bis einschließlich 13. SSW p.m.: Manuelle oder elektrische Vakuumaspiration
      • Bis einschließlich 6. SSW p.m.: Anschließende Untersuchung des Abortmaterials obligat
    • Bis einschließlich 15. SSW p.m.: Elektrische Vakuumaspiration mit breiterem Aufsatz oder (ab der 14. SSW p.m.): Zervixdilatation und operative Uterusausräumung (Dilatation und Evakuierung, D&E)
    • Bis einschließlich 23. SSW p.m. (ab der 14. SSW p.m.): Zervixdilatation und operative Uterusausräumung (Dilatation und Evakuierung, D&E)
  • Durchführung mittels Zervixpriming und nachfolgender Operation
    • Zervixpriming empfohlen bei erhöhtem Risiko für uterine und zervikale Verletzungen
      • Patientin ≤17 Jahre
      • Fortgeschrittene SSW (ab der 9.–12. SSW p.m.)
      • Anatomische Anomalien der Zervix
      • Vorausgegangene Operationen der Zervix oder des Uterus
      • Unerfahrenheit von Chirurg:in

Die Vakuumaspiration gilt als komplikationsarme Methode der Wahl für den operativen Schwangerschaftsabbruch bis einschließlich zur 14. SSW p.m! [20][20]

Eine Kürettage mit scharfem Löffel sollte wegen vergleichsweise höherer Komplikationsraten nicht mehr durchgeführt werden, auch nicht routinemäßig im Anschluss an eine Vakuumaspiration! [20][20]

Durchführung [24]

Zervixpriming

Vorgehen bei operativem Abbruch

Komplikationen bei medikamentösem Schwangerschaftsabbruch

  • Häufigkeit: Insg. selten [28]

Komplikationen bei operativem Schwangerschaftsabbruch [17][24]

  • Häufigkeit: Insg. 1,5% der Fälle

Psychische Verarbeitung [29][30][31][32][33]

Eine Reihe von Studien konnte zeigen, dass v.a. psychisch gesunde Frauen mit der notwendigen Unterstützung ihres sozialen Umfeldes auf Dauer psychisch nicht schwer erkranken. Schuldgefühle, Ängste, Wut und insb. auch Trauer treten jedoch häufiger auf und sollten zugelassen und bei Bedarf mit Unterstützung verarbeitet werden. Nur bei wenigen Frauen (oftmals mit psychischen Vorerkrankungen) kommt es zu schwerwiegenden psychischen Folgen.

Die meisten Frauen sind mit ihrer Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch auf längere Sicht zufrieden und bereuen diesen Schritt nicht.

Es werden die wichtigsten Komplikationen genannt. Kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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  1. Cleland et al.: Significant adverse events and outcomes after medical abortion In: Obstetrics and gynecology. Band: 121, Nummer: 1, 2013, doi: 10.1097/aog.0b013e3182755763 . | Open in Read by QxMD p. 166-71.
  2. Beck, Woppen: Schwangerschaftsabbruch aus rechtlicher und ärztlicher Sicht In: Der Gynäkologe. Band: 31, Nummer: 3, 1998, doi: 10.1007/pl00003121 . | Open in Read by QxMD p. 297-303.
  3. The Care of Women Requesting Induced Abortion. Stand: 23. November 2011. Abgerufen am: 10. November 2020.
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  5. Major et al.: Psychological Responses of Women After First-Trimester Abortion In: Archives of General Psychiatry. Band: 57, Nummer: 8, 2000, doi: 10.1001/archpsyc.57.8.777 . | Open in Read by QxMD p. 777.
  6. Klein: So unterstützen Sie betroffene Frauen In: MMW - Fortschritte der Medizin. Band: 152, Nummer: 48, 2010, doi: 10.1007/bf03367492 . | Open in Read by QxMD p. 31-36.
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